Urteil Nr. V ZR 210/16 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 12-05-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:120517UVZR210.16.0
Docket NumberV ZR 210/16
Date12 Mayo 2017
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2017:120517UVZR210.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 210/16 Verkündet am:
12. Mai 2017
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 464 Abs. 2
Ist zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung erklärt wor-
den, führt dies bei Ausübung eines Vorkaufsrechts in der Regel dazu, dass der
von dem Vorkaufsberechtigten geschuldete Kaufpreis erst fällig wird, wenn die
Auflassung ihm gegenüber erklärt worden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn
die Mitbeurkundung der Auflassung nicht (auch) der Sicherung des Käufers,
sondern nur der Erleichterung der Vertragsabwicklung dienen sollte.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2017 - V ZR 210/16 - KG
LG Berlin

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