Urteil Nr. V ZR 281/11 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 18-10-2013

Date18 Octubre 2013
Docket NumberV ZR 281/11
CourtV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 281/11 Verkündet am:
18. Oktober 2013
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VermG § 2 Abs. 3
a) Verfügungsbefugter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist nicht, wer selbst
(Mit-) Berechtigter ist.
b) Das Rechtsverhältnis der Mitberechtigten nach § 2 Abs. 1, 1a VermG untereinan-
der bestimmt sich nicht nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes über das
Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, sondern
nach dem Gemeinschaftsverhältnis der Mitberechtigten, bei Miterben also nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Erbengemeinschaft.
BGH, Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 281/11 - KG Berlin
LG Berlin

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