Urteil Nr. V ZR 144/21 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR144.21.0
Date16 Diciembre 2022
Docket NumberV ZR 144/21
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR144.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 144/21 Verkündet am:
16. Dezember 2022
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BauGB § 11 Abs. 2 Satz 1
Bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines
städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis stellt sich die Ver-
einbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde für den Fall, dass der Käu-
fer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude
bebaut oder ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert,
selbst dann nicht als unangemessen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar,
wenn eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart ist und
dieses somit innerhalb der in § 462 Satz 1 BGB geregelten Frist von 30 Jahren
ausgeübt werden kann.
GO BY Art. 38 Abs. 1 aF (bis 31. März 2018)
Rechtshandlungen, die der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde
bis zum 31. März 2018 vorgenommen hat, waren und bleiben aufgrund seiner
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umfassenden und uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach Art. 38 Abs. 1
GO BY aF wirksam, ohne dass es hierzu eines Gemeinderatsbeschlusses be-
darf oder bedurfte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 18. November 2016
- V ZR 266/14, BGHZ 213, 30).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 144/21 - OLG München
LG Landshut

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