Urteil Nr. V ZR 134/22 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-05-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:250523UVZR134.22.0
Date25 Mayo 2023
Docket NumberV ZR 134/22
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:250523UVZR134.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 134/22 Verkündet am:
25. Mai 2023
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 130d
§ 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeit-
punkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments
ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen
fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige
Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um
eine elektronische Übermittlung zu bemühen.
BGB § 280, § 281 Abs. 1, § 437 Nr. 3
Der Käufer, der von dem Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes ge-
mäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB Ausgleich des mangelbedingten Minder-
werts der Kaufsache verlangt, kann jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere
Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden, wenn der Mangel damit nicht ohne
Zweifel behoben werden kann.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22 - OLG Celle
LG Hannover

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