Urteil Nr. V ZR 215/21 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-07-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:210723UVZR215.21.0
Date21 Julio 2023
Docket NumberV ZR 215/21
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:210723UVZR215.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 215/21 Verkündet am:
21. Juli 2023
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 167
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbe-
handlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht
zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des
Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte An-
gabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.
WEG aF § 26 Abs. 1
Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht
professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Ver-
walter bestellt.
WEG aF § 23 Abs. 1
Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen dar-
über zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für
unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem
dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut
- 2 -
nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Auf-
forderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom
15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10).
WEG aF § 46, BGB § 1004
Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfech-
tungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlas-
sungs- oder Beseitigungsanspruch besteht, ist in einem gegebenenfalls anzu-
strengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem
Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die in dem Auf-
forderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungs-
eigentümer nicht gebunden.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21 - LG Aurich
AG Emden

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