Urteil Nr. V ZR 112/22 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-07-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:210723UVZR112.22.0
Date21 Julio 2023
Docket NumberV ZR 112/22
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:210723UVZR112.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 112/22 Verkündet am:
21. Juli 2023
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel Ia-VO Art. 26
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Vorausset-
zungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos ein-
lassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats der Europäischen Union hat.
BGB § 1004 Abs. 1, § 903 Satz 1
Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der
Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung
i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen auf Beantragung
der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen
den Veranlasser der Meldung.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 112/22 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin
Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Mai 2022 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Kunstsammler, erwarb im Jahr 1999 im Rahmen einer
Auktion in London das Gemälde „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achen-
bach. Das Gemälde befand sich in der Zeit von 1931 bis 1937 im Besitz der
Galerie Stern in Düsseldorf, die der jüdische Kunsthändler Dr. Max Stern in dieser
Zeit von seinem Vater übernahm. Bereits im Jahre 1935 wurde Dr. Stern durch
die Reichskammer der bildenden Künste die weitere Berufsausübung untersagt,
die Verfügung wurde jedoch zunächst nicht vollzogen. Im März 1937 verkaufte
Dr. Stern das Gemälde an eine Privatperson aus Essen. Im September 1937
wurde er endgültig gezwungen, seine Galerie aufzugeben, woraufhin er über
England nach Kanada emigrierte. Sein Nachlass wird von einem kanadischen
Trust verwaltet, dessen Treuhänder die Beklagten sind.
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