Urteil Nr. V ZR 90/22 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-07-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:210723UVZR90.22.0 |
Date | 21 Julio 2023 |
Docket Number | V ZR 90/22 |
Court | V. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2023:210723UVZR90.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 90/22 Verkündet am:
21. Juli 2023
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 12 Abs.1
a) Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur
Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters
bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungs-
gesetzes am 1. Dezember 2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
b) Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen
wurde.
WEG § 12 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat nichts daran geändert,
dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung
des Wohnungseigentums in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Woh-
nungseigentums beträgt (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 18. Ja-
nuar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 4 ff.).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22 - LG Lüneburg
AG Hannover
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