Urteil Nr. V ZR 192/22 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-11-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:171123UVZR192.22.0
Date17 Noviembre 2023
Docket NumberV ZR 192/22
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:171123UVZR192.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 192/22 Verkündet am:
17. November 2023
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 683 Satz 1, §§ 670, 823 Abs. 2 B, F, § 858
Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privat-
grundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammen-
hang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvor-
gang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Hal-
ters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines
Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.
BGB § 304
Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Be-
tracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Ge-
genzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen
Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des
Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.
BGH, Urteil vom 17. November 2023 - V ZR 192/22 - OLG Dresden
LG Dresden
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die
Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin
Dr. Grau
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 und die Anschlussrevision des Klä-
gers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 15. September 2022 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Die in dem Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen
Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 - 3 zu 61 % und die
Beklagte zu 1 allein zu weiteren 39 %. Die Kosten der Nebeninter-
vention trägt die Streithelferin selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der auf den Kläger zugelassene Pkw wurde von dessen Schwester am
6. Oktober 2020 im Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, der
von der Streithelferin verwaltet wird. An der Hofeinfahrt war ein Parkverbotsschild
mit dem Zusatz „gilt im gesamten Innenhof“ angebracht. Am 8. Oktober 2020
1

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT