Urteil Nr. VI ZB 2/21 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-12-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:211221BVIZB2.21.0
Date21 Diciembre 2021
Docket NumberVI ZB 2/21
CourtVI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:211221BVIZB2.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 2/21 vom
21. Dezember 2021
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle frist-
wahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach ei-
ner Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der
Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei
darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschrän-
ken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen,
etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss
der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten
Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts
hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.
Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, dass
Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden, kann allerdings auch
durch die Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Fax-
nummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sichergestellt
ist, dass diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden
ist. Dies setzt aber voraus, dass zusätzlich die generelle Anweisung besteht,
die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom
Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 2/21 - OLG Koblenz
LG Mainz

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