Urteil Nr. VI ZR 396/16 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-04-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:100418UVIZR396.16.0
Docket NumberVI ZR 396/16
Date10 Abril 2018
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2018:100418UVIZR396.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 396/16 Verkündet am:
10. April 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12; BGB § 823 Ah, § 824; MRK Art. 8
Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
a) Maßgeblich für die Ermittlung des Informationsgehalts einer Filmberichter-
stattung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-
menen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Be-
rücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den
Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner Be-
deutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene
Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde
oder - einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung
weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Infor-
mationsträgers.
b) Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu
denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen
betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-
betrieb dar.
c) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist
vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
- 2 -
d) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstat-
tung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten
Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfrei-
heit mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der be-
anstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt
wird.
e) Zur Abwägung in einer Fallgestaltung, in der sich der Publizierende die In-
formationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um
sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch le-
diglich Nutzen gezogen hat.
BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg

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