Urteil Nr. VI ZR 594/15 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 08-11-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR594.15.0
Docket NumberVI ZR 594/15
Date08 Noviembre 2016
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR594.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 594/15 Verkündet am:
8. November 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; § 203 Satz 1
a) Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als
solche aus Aufklärungsversäumnissen.
b) Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das
Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens ei-
ne Erklärung der jeweils anderen Seite - sei es des Gläubigers oder des
Schuldners - zu erwarten gewesen wäre.
BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - OLG Koblenz
LG Koblenz
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 wird das Urteil des 5. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September
2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,
darüber, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (nachfol-
gend: Beklagten) wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zu-
sammenhang mit seiner Geburt verjährt sind.
Der Kläger wurde am 22. November 2003 mit einem Gewicht von 5100
Gramm im Krankenhaus der Beklagten zu 1 geboren. Die Geburt wurde zu-
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