Urteil Nr. VI ZR 156/18 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-10-2019
ECLI | ECLI:DE:BGH:2019:011019UVIZR156.18.0 |
Date | 01 Octubre 2019 |
Docket Number | VI ZR 156/18 |
Court | VI. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2019:011019UVIZR156.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 156/18 Verkündet am:
1. Oktober 2019
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bl; § 823 Bf; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1
a) Eine qualifizierte Nachrangabrede steht der Qualifikation des Rückzahlungs-
anspruchs als unbedingt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nur dann
entgegen, wenn die Abrede wirksam ist.
b) Zur fehlenden Transparenz einer in einem Vermögensanlagevertrag enthal-
tenen Rangrücktrittsklausel.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18 - LG Berlin
AG Berlin-Spandau
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen
von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einer Kapital-
anlage auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte war Mitglied des Vorstands der G. AG (nachfolgend:
G. ). Die G. bot zunächst ein Anlagemodell an, wonach der Anleger der G.
seine Ansprüche aus Versicherungen, insbesondere Lebensversicherungen,
verkaufen sollte. Der Kaufpreis sollte das Doppelte des Rückkaufwertes betra-
gen und, je nach vereinbartem Modell, innerhalb eines Zeitraums von sechs bis
zehn Jahren durch Kombination von Sofort-, Raten- und/oder Schlusszahlun-
gen erbracht werden. Über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG verfügte die
G. nicht.
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