Urteil Nr. VI ZR 62/17 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:101120UVIZR62.17.0
Date10 Noviembre 2020
Docket NumberVI ZR 62/17
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:101120UVIZR62.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 62/17 Verkündet am:
10. November 2020
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah.), § 1004 Abs. 1
Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete
Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Be-
reich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Aus-
schluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht,
für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszu-
schließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich
bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informati-
onsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentli-
che Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden
als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst.
Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreich-
tum und Tiefe der Information - Vorfälle aus dem Familienbereich, die Ausgestal-
tung familiärer Beziehungen wie auch Situationen großer emotionaler Belastung
wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da
sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen kön-
nen, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind.
BGH, Urteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 - KG Berlin
LG Berlin
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin-
nen von Pentz und Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilse-
nats des Kammergerichts vom 26. Januar 2017 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Dezember 2015 ver-
kündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin im Kos-
tenpunkt aufgehoben und abgeändert, soweit der Beklagten in Be-
zug auf den Kläger und/oder die Klägerin die Äußerungen
"Der Abschiedsgruß der Eltern (…)
Montabaur - Die Blumen auf der Grabstätte sind noch frisch.
Die Trauerschleifen tragen den letzten Gruß der Familie und
der Freunde. Auf dem schlichten Holzkreuz steht nur der Vor-
name des Verstorbenen: ‘Andy‘.
Der letzte Gruß der Eltern: ‚Du bleibst in unseren Herzen. In
Liebe Mama u. Papa‘"
untersagt worden sind und sie zur Zahlung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in einer 666,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Juli
2015 übersteigenden Höhe verurteilt worden ist. Insoweit wird die
Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird
zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

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