Urteil Nr. VI ZR 493/19 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 13-04-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:130421BVIZR493.19.0
Date13 Abril 2021
Docket NumberVI ZR 493/19
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:130421BVIZR493.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 493/19 vom
13. April 2021
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 544 Abs. 9; GG Art. 103 Abs. 1
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung
in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem
dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit
er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu be-
scheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begrün-
dung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer
allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei er-
fassenden Wahrnehmung beruht (hier: Vortrag und Beweisantritt zu einer illega-
len Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug mit Dieselmotor EA189).
BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZR 493/19 - OLG Bamberg
LG Würzburg

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT