Urteil Nr. VI ZR 137/22 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-02-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:070223UVIZR137.22.0
Date07 Febrero 2023
Docket NumberVI ZR 137/22
CourtVI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:070223UVIZR137.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 137/22 Verkündet am:
7. Februar 2023
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 318, § 321a, § 511; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Hd), § 398, § 425
a) Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a
ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes
gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewähr-
ten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei
seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf
die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers ver-
letzt hat.
b) Zur Wirksamkeit einer isolierten Zession bei Gesamtschulden.
c) Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben
und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne
sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche
auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei
der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstel-
lung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22 - LG Coburg
AG Coburg
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen
von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg - 3. Zivilkammer - vom 8. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetrete-
nem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrs-
unfall in Anspruch.
Das Fahrzeug des Geschädigten wurde am 1. August 2018 bei einem Ver-
kehrsunfall beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflicht-
versicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Ge-
schädigte beauftragte noch am Unfalltag die Klägerin mit der Erstellung eines
Gutachtens zur Schadenshöhe. Das Auftragsformular enthielt unter der Über-
schrift "Zahlungsanweisung und Abtretungserklärung" den nachfolgenden Text:
"Ich weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechnung
für das vorstehend in Auftrag gegebene Gutachten, zur Erfüllung meines Schadenser-
satzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten, an die T. GmbH [Klägerin] zu bezah-
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    ...die ausführlichen Ent-scheidungsgründe seines in einem Parallelverfahren zwischen den Parteien er-gangenen Urteils vom 7. Februar 2023 (VI ZR 137/22, zVb) und beschränkt sich nachfolgend auf die Punkte, in denen sich Abweichungen zu dem Parallelverfah-ren ergeben. 1. Soweit die Revision hin......
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