Urteil Nr. VI ZR 274/22 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-05-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:260523UVIZR274.22.0
Date26 Mayo 2023
Docket NumberVI ZR 274/22
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:260523UVIZR274.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/22
Verkündet am:
26. Mai 2023
Sutter-Stumm
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb, § 254 Abs. 2 Satz 1 Dc
a) Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der
einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätz-
lich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des
Gewinnanteils.
b) Allerdings muss sich der Geschädigte in diesem Fall unter dem Gesichts-
punkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halb-
satz BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen
Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm
zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Repara-
tur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven
Schadensabrechnung.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2023 - VI ZR 274/22 - LG Mosbach
AG Buchen

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