Urteil Nr. VI ZR 307/21 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-08-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:010823UVIZR307.21.0
Date01 Agosto 2023
Docket NumberVI ZR 307/21
CourtVI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:010823UVIZR307.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 307/21 Verkündet am:
1. August 2023
Pasternak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 306, § 555 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah,
§ 1004 Abs. 1 Satz 2
a) Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil
ergeht ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag
des Beklagten.
b) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung
für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in
vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung
ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive
Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des
Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und ver-
ständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht
abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei
der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht,
und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit
diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aus-
sagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusam-
menhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie
betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt
werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen.
BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 307/21 - KG
LG Berlin

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