Urteil Nr. VI ZR 82/22 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-08-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:010823UVIZR82.22.0
Date01 Agosto 2023
Docket NumberVI ZR 82/22
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:010823UVIZR82.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 82/22 Verkündet am:
1. August 2023
Pasternak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ProdHaftG §§ 1, 3
Zum Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer
Hüftendoprothese.
BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 82/22 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz,
die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2022 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließ-
lich der Kosten der Streithelferinnen der Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich,
nach dem Bruch des Keramikinlays ihrer Hüfttotalendoprothese auf Ersatz mate-
riellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Der Klägerin wurde am 10. August 2007 in der Klinik der Streithelferin zu 1
der Beklagten eine von der Beklagten hergestellte Hüfttotalendoprothese implan-
tiert. Die Pfanne dieser Prothese bestand aus einem Keramikinlay aus dem Ma-
terial F. mit dem Durchmesser 36 mm. Das Inlay war bei der Streithelferin zu 2
der Beklagten produziert und bei der Beklagten bzw. in einem Zulieferbetrieb
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