Urteil Nr. VI ZR 233/17 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 15-05-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR233.17.0
Date15 Mayo 2018
Docket NumberVI ZR 233/17
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR233.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 233/17 Verkündet am:
15. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO §§ 284, 286 (A); BDSG §§ 6b, 28
a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens
ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutz-
gesetzes nicht vereinbar.
b) Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Un-
fallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Un-
fallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17 - LG Magdeburg
AG Magdeburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete
Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprü-
che aus einem Verkehrsunfall vom 11. September 2014 in Magdeburg geltend.
Der Kläger befuhr am Nachmittag mit seinem Pkw VW Tiguan die Johannis-
bergstraße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die Johannisberg-
straße weist in diesem Bereich eine Linksabbieger- und rechts von dieser eine
weitere Spur auf, die als Links- und Rechtsabbiegerspur gekennzeichnet ist.
Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Auch der Beklagte zu 1
befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Fiat Bravo
die Johannisbergstraße und befand sich zunächst hinter dem Fahrzeug des
Klägers. Er ordnete sich in die rechte Spur ein. Beide Fahrzeuge bogen dann
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von der Johannisbergstraße nach links in die fünfspurige Jakobstraße ein. Im
Bereich der Jakobstraße kam es zu einem seitlichen Anstoß der beiden Fahr-
zeuge, vorne rechts am Pkw des Klägers und hinten links am Pkw des Beklag-
ten zu 1. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen
und die Kollision herbeigeführt hat. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich auf
den vom Kläger geltend gemachten Schaden einen Betrag in Höhe von
1.076,62 €.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe sich in seine Fahrspur ge-
drängt, um so auf die linke Fahrspur der Jakobstraße zu gelangen. Der Unfall
sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei
beim Abbiegen in die Fahrspur des Beklagten zu 1 gefahren und dabei gegen
dessen Fahrzeug gestoßen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger
könne nicht mehr als die bereits vorgerichtlich gezahlte Summe auf der Be-
rechnungsgrundlage einer Quote von 50 % des Schadens beanspruchen.
Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von
2.740,44 € ist das Amtsgericht von einem Schadensersatzanspruch in Höhe der
Hälfte, also von 1.370,22 € ausgegangen und hat dem Kläger abzüglich der
bereits geleisteten Zahlung einen weiteren Betrag in Höhe von 293,60 € zuer-
kannt. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen
in seine Fahrspur hineingefahren, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin
P., Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise angeben können, wo sich das
Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der
Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus
technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzi-
piell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, eine von ihm mit einer im Front-
bereich installierten Videokamera, einer sogenannten Dashcam, gefertigte Vi-
deoaufnahme zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die von jedem Fahrzeug
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