Urteil Nr. VI ZR 287/22 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-10-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:101023UVIZR287.22.0
Date10 Octubre 2023
Docket NumberVI ZR 287/22
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:101023UVIZR287.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 287/22 Verkündet am:
10. Oktober 2023
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StVO § 41
a) Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass
die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden
darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen
Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist
- ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße - kein
unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrich-
tung.
ZPO § 286 C
b) Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zu-
sammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße ein-
fahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts
fahrenden Fahrzeug).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf

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