Urteil Nr. VIa ZR 335/21 des VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-06-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR335.21.0
Date26 Junio 2023
Docket NumberVIa ZR 335/21
CourtDer Bundesgerichtshof (Deutschland)
ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR335.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIa ZR 335/21 Verkündet am:
26. Juni 2023
Bachmann
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 826 B, § 823 Abs. 2 Bf, I
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
a) Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1,
§ 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschaltein-
richtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraft-
fahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenz-
schadens zu.
b) Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des
Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nicht entge-
gengehalten werden.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
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Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als
Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz und Dr. Rensen sowie
die Richterin Dr. Vogt-Beheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 2021 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab-
schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 15. November 2017 von einer Fahrzeughändlerin
ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das von der Beklagten hergestellt worden war
und mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist. Die EG-Typge-
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nehmigung wurde der Beklagten für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Ab-
gasrückführung erfolgt in Abhängigkeit von der Temperatur (Thermofenster). Au-
ßerdem verfügt das Kraftfahrzeug über eine Fahrkurvenerkennung. Das Kraft-
fahrt-Bundesamt (KBA) untersuchte Motoren der Baureihe EA 288, veranlasste
aber - in Kenntnis auch der Fahrkurvenerkennung - keinen Rückruf des vom Klä-
ger erworbenen Kraftfahrzeugs. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mittels ei-
nes Darlehens.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des
Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlos-
sen. Er hat von der Beklagten zuletzt Zahlung in Höhe der bereits geleisteten
Darlehensraten abzüglich eines dem Wert der gezogenen Nutzungen entspre-
chenden Betrags nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugs
und Übertragung der Anwartschaft auf dessen Übereignung sowie Freistellung
von den weiteren, noch nicht fälligen Darlehensraten begehrt. Ferner hat er die
Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt und von der Beklag-
ten Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die
Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der
er sein Begehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
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