Urteil Nr. VIa ZR 533/21 des VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-06-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR533.21.0
Date26 Junio 2023
Docket NumberVIa ZR 533/21
CourtDer Bundesgerichtshof (Deutschland)
ECLI:DE:BGH:2023:260623UVIAZR533.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIa ZR 533/21 Verkündet am:
26. Juni 2023
Bachmann
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 826 H
Hat das Kraftfahrt-Bundesamt vor Erwerb des Fahrzeugs durch den Geschädig-
ten wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen Maßnahmen angeordnet und
wurde darüber in den Medien berichtet, obliegt es dem Geschädigten, das Nicht-
vorliegen vom Schädiger behaupteter Umstände zu beweisen, welche die Beur-
teilung seines Verhaltens als nicht sittenwidrig wegen einer Verhaltensänderung
rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21 - OLG Köln
LG Bonn
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Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als
Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die
Richterin Dr. Vogt-Beheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab-
schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom 11. Mai
2018 von einem Vertragshändler der Beklagten einen gebrauchten Audi SQ5 all-
road 3.0 TDI, Erstzulassung 30. September 2015. In das von der Beklagten her-
gestellte Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor der Bau-
reihe EA 896 Gen2 BiT Euro 6 eingebaut. Das Fahrzeug verfügt unter anderem
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