Urteil Nr. VII ZB 58/15 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 15-06-2016
ECLI | ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZB58.15.0 |
Docket Number | VII ZB 58/15 |
Date | 15 Junio 2016 |
Court | VII. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZB58.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 58/15
vom
15. Juni 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5
a) Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den
Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine
vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu be-
anstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen
insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist,
auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in
die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.
b) Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Ein-
tragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer
Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen
Zinsläufen betreibt.
BGB § 367 Abs. 1
Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvoll-
streckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrech-
nung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB
hin zu überprüfen.
BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - VII ZB 58/15 - LG Augsburg
AG Aichach
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