Urteil Nr. VII ZB 64/21 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-08-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:160823BVIIZB64.21.0
Date16 Agosto 2023
Docket NumberVII ZB 64/21
CourtVII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:160823BVIIZB64.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 64/21
vom
16. August 2023
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 906 Abs. 2, § 902 Satz 1 Nr. 6, § 851 Abs. 1, §§ 850k, 765a; BGB § 399 1.
Fall
1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form ei-
ner Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen,
Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-
Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851
Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren
Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuld-
ners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf
eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß §
850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall
bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstre-
ckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.
BGH, Beschluss vom 16. August 2023 - VII ZB 64/21 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2023 durch den
Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen
Sacher, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
30. September 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 567.083,33 € nebst Zinsen und
vorgerichtlichen Kosten.
Die Schuldnerin - eine GmbH - unterhält bei der Drittschuldnerin ein Giro-
konto. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14. Juli 2021 wurden
die Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung der zu ihren Gunsten bei der Dritt-
schuldnerin bestehenden Kontoguthaben gepfändet und der Gläubigerin zur Ein-
ziehung überwiesen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 gewährte das Regierungspräsidium G.
der Schuldnerin eine "Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstän-
dige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche
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