Urteil Nr. VIII ZB 84/09 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-04-2010
Date | 27 Abril 2010 |
Docket Number | VIII ZB 84/09 |
Court | VIII. Zivilsenat |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2010
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 B, Fd, Ff
Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließ-
lich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regel-
mäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin über-
lassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern,
ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat (im Anschluss an BGH, Be-
schluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 8). Streicht er nach Unterrich-
tung über die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes eigenhändig die Frist
im Kalender, ist ihm regelmäßig nicht schon deswegen ein eigenes Verschulden an
einer durch das Fehlschlagen der Faxübermittlung verursachten Fristversäumung an-
zulasten, weil er sich zuvor nicht persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mit-
arbeiterin erteilten Auskunft überzeugt hat. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht an-
ders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen
hätte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR
2009, 785).
BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09 - LG Köln
AG Bergisch Gladbach
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