Urteil Nr. VIII ZR 223/15 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 05-10-2016
ECLI | ECLI:DE:BGH:2016:051016UVIIIZR223.15.0 |
Docket Number | VIII ZR 223/15 |
Date | 05 Octubre 2016 |
Court | VIII. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2016:051016UVIIIZR223.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 223/15 Verkündet am:
5. Oktober 2016
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und
Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Vermieterin einer
in K. gelegenen Wohnung. Der am 15. November 2011 mit der Beklagten
geschlossene Mietvertrag bestimmt unter § 4 ("Zahlung der Miete"):
"1. Die Gesamtmiete […] ist monatlich im Voraus, spätestens am drit-
ten Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Nr. […]
Sparkasse K. -B. […] zu zahlen.
[…]
3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absen-
dung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach ver-
späteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; viel-
mehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des
Mietverhältnisses sein […]."
1
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN