Urteil Nr. VIII ZR 104/17 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-03-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR104.17.0
Date21 Marzo 2018
Docket NumberVIII ZR 104/17
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR104.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 104/17 Verkündet am:
21. März 2018
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 577a Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 A, Ba
a) Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht,
dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten
Voraussetzungen - hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräuße-
rung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a
Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) - an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum be-
gründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche
Wohnungsumwandlung vorzunehmen.
b) Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB verstößt weder gegen die ver-
fassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
und Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeits-
grundsatz.
BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2017 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 mietete mit Vertrag vom 11. August 1981 von der
Rechtsvorgängerin der Klägerin eine circa 160 m2 große Vierzimmer-Altbau-
wohnung in einem Mehrparteienhaus in Frankfurt am Main. Er bewohnt die
Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, und seiner
Tochter, der Beklagten zu 3. Die Nettomiete beläuft sich zwischenzeitlich auf
856,25 € monatlich. Die Klägerin, derzeitige Vermieterin der Wohnung, ist eine
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die aus den Gesellschaftern S.
F. , V. F. und Vi. GmbH besteht. Seit dem
14. Januar 2015 ist die Klägerin Eigentümerin des Anwesens und als Vermiete-
rin in den Mietvertrag eingetreten.
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