Urteil Nr. VIII ZR 101/17 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 14-11-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:141117BVIIIZR101.17.0
Date14 Noviembre 2017
Docket NumberVIII ZR 101/17
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIIIZR101.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 101/17
vom
14. November 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 103; ZPO § 139, § 296, § 411, § 411a, § 412, § 493
a) Zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem
Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden
Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung
des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwer-
tet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine
Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsüber-
gang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in ei-
nem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des
§ 412 ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt
gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an
und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.
b) Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter
prozessualer Anträge.
c) Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigen-
gutachtens gemäß § 411a Abs. 1 ZPO setzt eine Verwertungsanordnung des Ge-
richts voraus, zu deren Erlass oder Ausführung den Parteien Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gegeben werden muss.
BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - LG Nürnberg-Fürth
AG Hersbruck

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