Urteil Nr. VIII ZR 210/05 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 03-05-2006

Date03 Mayo 2006
Docket NumberVIII ZR 210/05
CourtVIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 210/05 Verkündet am:
3. Mai 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 152 Abs. 2
§ 152 Abs. 2 ZVG bezieht sich nur auf zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Be-
schlagnahme bestehende Mietverhältnisse. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung
ist deshalb nicht zur Auszahlung einer vom Mieter an den Vermieter geleisteten und
von diesem nicht an den Zwangsverwalter weitergegebenen Kaution verpflichtet,
wenn das Mietverhältnis bereits beendet und die Wohnung geräumt ist, bevor die
Anordnung der Beschlagnahme wirksam wird.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 210/05 - LG Potsdam
AG Brandenburg

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