Urteil Nr. VIII ZR 121/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR121.21.0
Docket NumberVIII ZR 121/21
Date30 Marzo 2022
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR121.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 121/21 Verkündet am:
30. März 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen
Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver-
stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff.
BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter
nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs-
sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In-
kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF
gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An-
spruchsabwehr).
BGH, Urteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter
Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Berlin - Zivilkammer 67 - vom 20. April 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re-
gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be-
reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des
Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be-
haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver-
bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in
Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend.
Zwischen der Beklagten und dem Mieter M. K. (im Folgenden:
Mieter) besteht seit dem 1. November 2017 ein Mietverhältnis über eine 51,47 m2
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