Urteil Nr. VIII ZR 338/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-09-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR338.21.0
Date28 Septiembre 2022
Docket NumberVIII ZR 338/21
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR338.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 338/21 Verkündet am:
28. September 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 559b
Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der
Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im An-
schluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, WuM 2022, 542).
BGH, Versäumnisurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 338/21 - LG Bremen
AG Bremen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, den Richter
Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 6. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mieterin einer preisfreien Wohnung der Beklagten in Bre-
men.
Im Anschluss an eine mit Schreiben vom 29. Januar 2015 angekündigte
Modernisierung der Wohnung der Klägerin und des Gebäudes, in dem sich die
Wohnung befindet, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. März
2016 mit, dass sich die monatlich zu zahlende Grundmiete infolge der Moderni-
sierungsmaßnahmen zum 1. Juni 2016 von zuletzt 329,07 um 109,15 auf
438,22 erhöhe. Dem Schreiben war eine als "Kostenzusammenstellung und
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