Urteil Nr. VIII ZR 65/22 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 08-02-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:080223UVIIIZR65.22.0
Date08 Febrero 2023
Docket NumberVIII ZR 65/22
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:080223UVIIIZR65.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 65/22 Verkündet am:
8. Februar 2023
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 18. Januar 2023 durch den Richter
Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin
Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts
- 1. Zivilsenat - vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird,
dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom
24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel des Arbeitsprei-
ses in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 22./28. Dezem-
ber 2009 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Be-
klagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zah-
lung in Höhe von 19,51 nebst Zinsen an die Kläger verurteilt wor-
den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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