Urteil Nr. VIII ZR 239/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-04-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR239.21.0 |
Date | 26 Abril 2023 |
Docket Number | VIII ZR 239/21 |
Court | VIII. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR239.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 239/21 Verkündet am:
26. April 2023
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. März 2023 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die
Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts
- 20. Zivilsenat - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die
Beklagte nicht berechtigt sei, die am 30. April 2019 veröffentlichte
Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungs-
vertrag der Parteien vom 1. November 2013 durch einseitige Erklä-
rung einzuführen, und soweit die Beklagte auf die zweitinstanzlich
erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung in Höhe von 8,41 € nebst
Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
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