Urteil Nr. VIII ZR 276/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-04-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR276.21.0
Date26 Abril 2023
Docket NumberVIII ZR 276/21
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR276.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 276/21 Verkündet am:
26. April 2023
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. März 2023 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die
Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts
- 27. Zivilsenat - vom 26. August 2021 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die
Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April
2019 enthaltene Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den
Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 29. November / 3. Dezem-
ber 2013 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Be-
klagte auf die zweitinstanzlich erfolgten Klageerweiterungen hin zur
Zahlung in Höhe von 18,09 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt
worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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