Urteil Nr. VIII ZR 269/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-04-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR269.21.0 |
Date | 26 Abril 2023 |
Docket Number | VIII ZR 269/21 |
Court | VIII. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR269.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 269/21 Verkündet am:
26. April 2023
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. März 2023 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die
Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts
- 27. Zivilsenat - vom 26. August 2021 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die
Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom
27. Juni 2019 enthaltene Preisanpassungsklausel des Arbeitsprei-
ses in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 1. Dezem-
ber 2008 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Be-
klagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zah-
lung in Höhe von 18,31 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt wor-
den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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