Urteil Nr. VIII ZR 105/22 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-06-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:210623UVIIIZR105.22.0
Date21 Junio 2023
Docket NumberVIII ZR 105/22
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:210623UVIIIZR105.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 105/22 Verkündet am:
21. Juni 2023
Zimmermann,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 439 Abs. 3 (in der vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Fassung)
a) Der Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 439
Abs. 3 BGB ist unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften
Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein
Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines - ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck entsprechenden - Vorfertigungsprozesses zeigt und es
deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt.
b) Sofern die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden
wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft noch vorhanden ist,
steht es dem Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht
entgegen, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2023 - VIII ZR 105/22 - OLG Köln
LG Bonn
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter
Kosziol, die Richterin Wiegand sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin bestellte am 27. Juli 2018 bei der Beklagten zu einem Ge-
samtpreis von 785.038,64 € Edelstahlrohre mit einem maritimen Konformitäts-
zertifikat, welches unter anderem die Verwendung der Rohre für den Schiffbau
gestattet. Die Klägerin benötigte die Rohre, um diese in zwei Kreuzfahrtschiffen
ihrer Auftraggeberin als Rohrleitungssysteme zum Transport von LNG-Gas zu
montieren. Nach der Lieferung der Rohre durch den indischen Hersteller zeigte
die Klägerin der Beklagten - vor der (letztlich nicht durchgeführten) Montage in
den Schiffskörpern - angebliche Materialfehler an und forderte diese zur Liefe-
rung mangelfreier Rohre auf. Die Beklagte lieferte der Klägerin daraufhin neue
Rohre.
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