Urteil Nr. VIII ZR 263/22 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-09-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:270923UVIIIZR263.22.0
Date27 Septiembre 2023
Docket NumberVIII ZR 263/22
CourtVIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:270923UVIIIZR263.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 263/22 Verkündet am:
27. September 2023
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2; § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021
geltenden Fassung)
Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei
der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig für die Zu-
kunft angepassten Preisänderungsklausel (im Anschluss an Senatsurteil vom
heutigen Tage - VIII ZR 249/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 263/22 - Kammergericht
LG Berlin
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger sowie die Richter
Kosziol, Dr. Schmidt, Dr. Reichelt und Messing
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kammergerichts
- 5. Zivilsenat - vom 18. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als hinsichtlich der Feststellung, dass die in dem Schrei-
ben der Beklagten vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungs-
klausel des Arbeitspreises unwirksam sei, zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt worden ist. Im Umfang dieser Aufhebung wird auf die
Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkam-
mer 32 - vom 20. Februar 2020 teilweise abgeändert und die Klage
auch insoweit abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zu-
rückgewiesen.
Außerdem wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeichnete
Urteil des Kammergerichts aufgehoben, soweit die Beklagte auf die
zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung in Höhe
von 73,38 nebst auf diesen Gesamtbetrag bezogenen Zinsen an
die Kläger verurteilt worden ist und die Klage auch insoweit abgewie-
sen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz ha-
ben die Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

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