Urteil Nr. VIII ZR 7/23 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-11-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:291123UVIIIZR7.23.0
Date29 Noviembre 2023
Docket NumberVIII ZR 7/23
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:291123UVIIIZR7.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 7/23 Verkündet am:
29. November 2023
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 575 Abs. 1, 4; Rom I-VO Art. 3 Abs. 3
Zum Vorliegen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO
bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung.
BGH, Urteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 7/23 - LG Berlin
AG Mitte
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die
Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand
und Dr. Matussek
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
- Zivilkammer 67 - vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein ausländischer Staat, begehrt von dem Beklagten zu 1
und dessen Ehefrau, der Beklagten zu 2, die Räumung und Herausgabe einer
Wohnung der Klägerin in Berlin, die die Beklagten seit dem Jahr 2003, zuletzt auf
der Grundlage eines am 9./14. Oktober 2019 mit dem Beklagten zu 1 in Berlin
abgeschlossenen Mietvertrags, bewohnen. Die Mietwohnung befindet sich in ei-
ner neben dem Botschaftsgebäude der Klägerin gelegenen Immobilie, die für die
Unterbringung von Botschaftsangehörigen genutzt, teilweise - wie hier - aber
auch an botschaftsfremde Personen vermietet wird.
Als Vermieter ist in dem in b. Sprache abgefassten Mietvertrag
das b. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die
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