Urteil Nr. X ZB 37/08 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-11-2009

Date16 Noviembre 2009
Docket NumberX ZB 37/08
CourtX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
Berichtigt durch Beschluss vom
23. März 2010
Anderer, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 37/08
vom
16. November 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Lichtbogenschnürung
BGB § 809; PatG § 140c Abs. 1 Satz 3
Ist über den Vorwurf der Patentverletzung im selbständigen Beweisverfahren ein Sachver-
ständigengutachten erstellt worden, können möglicherweise berührte Geheimhaltungsinteres-
sen des vermeintlichen Verletzers in aller Regel in der Weise gewahrt werden, dass der
Schutzrechtsinhaber die Einsicht in das Gutachten (zunächst) auf namentlich benannte rechts-
bzw. patentanwaltliche Vertreter beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegen-
heit verpflichtet werden.
Zur Einsicht durch den Schutzrechtsinhaber persönlich darf ein solches Gutachten nicht frei-
gegeben werden, bevor der vermeintliche Schutzrechtsverletzer Gelegenheit hatte, seine Ge-
heimhaltungsinteressen geltend zu machen. Er hat insoweit im Einzelnen darzulegen, welche
Informationen im Gutachten Geheimhaltungswürdiges, namentlich Geschäftsgeheimnisse,
offenbaren und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung drohen.
BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08 - OLG München
LG München I
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November
2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf,
Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Oberlandesgerichts München vom 11. August 2008 aufgeho-
ben. Die Herausgabe des unter der Datumsangabe "31.11.2007"
erstellten Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr.-Ing. S. - abgesehen von Ziffern 2.2 und 4.6 des
Gutachtens - an die rechts- und patentanwaltlichen Vertreter der
Antragstellerin, Rechtsanwältin Dr. S. R. , Rechtsanwalt
Dr. G. H. und Patentanwalt Dr. R. G. , wird
angeordnet.
Rechtsanwältin Dr. S. R. , Rechtsanwalt Dr. G.
H. und Patentanwalt Dr. R. G. werden verpflichtet,
über die ihnen aufgrund dieses Beschlusses bekannt gewordenen
Inhalte des Beweissicherungsgutachtens auch gegenüber der ei-
genen Partei Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf 200.000,-- € festgesetzt.

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