Urteil Nr. X ZB 12/20 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 12-09-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:120923BXZB12.20.0
Date12 Septiembre 2023
Docket NumberX ZB 12/20
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:120923BXZB12.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 12/20
vom
12. September 2023
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tischgrill
GebrMG § 15
a) Auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist die beschränkte Verteidigung eines mit
einem Teil-Löschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit
nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht
angegriffenen Unteranspruchs unzulässig (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 1. März 2017
- X ZR 10/15, GRUR 2017, 604 Rn. 33 - Ankopplungssystem; Urteil vom 13. Juni 2023
- X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 150 - Anschlussklemme).
b) Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um
einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 151 - Anschluss-
klemme).
GebrMG § 17 Abs. 4 Satz 1; PatG § 84 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 93
a) In der Regel fehlt es an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Ge-
brauchsmusterinhaber schon vor Einleitung des Verfahrens geänderte Anträge eingereicht
und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt (Ergän-
zung zu BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor).
b) Begehrt der Antragsteller nach Abgabe einer solchen Erklärung eine Löschung des Ge-
brauchsmusters in weitergehendem Umfang und hat dieses Begehren Erfolg, so kommt eine
Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel dennoch nicht in Be-
tracht.
BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen
Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 35. Senats (Ge-
brauchsmusterbeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
12. Oktober 2020 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge-
wiesen.
Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

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