Urteil Nr. X ZB 9/21 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-08-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:010823BXZB9.21.0
Date01 Agosto 2023
Docket NumberX ZB 9/21
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:010823BXZB9.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 9/21
vom
1. August 2023
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ästhetische Behandlung
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; PatG § 140c Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2; GebrMG § 24c Abs. 1 Satz 3,
Abs. 3 Satz 2
a) Gegen eine Entscheidung über die Herausgabe eines Gutachtens, das in einem selbständi-
gen Beweisverfahren aufgrund einer nach § 140c Abs. 3 PatG oder § 24c Abs. 3 GebrMG
angeordneten Besichtigung erstellt worden ist, an den Antragsteller des Beweisverfahrens
ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Dies gilt nicht nur
dann, wenn der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn das erst-
instanzliche Gericht die Herausgabe anordnet, obwohl der Antragsgegner dem unter Gel-
tendmachung von Geheimhaltungsinteressen entgegengetreten ist.
b) Für die Entscheidung über die Herausgabe des Gutachtens ist die Frage, wie wahrscheinlich
das Bestehen von Ansprüchen wegen Verletzung des Schutzrechts ist, nur dann erheblich,
wenn der Antragsgegner berechtigte Geheimhaltungsinteressen dargelegt hat (Ergänzung
zu BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 = GRUR 2010,
318 - Lichtbogenschnürung).
BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - OLG München
LG München I
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2023 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen
Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen
beschlossen:
Der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 7. Oktober 2021 wird im Kostenpunkt und hinsichtlich Nr. 1 der
Entscheidungsformel bezogen auf die Geräte "Z. " und
"S. " aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro
festgesetzt.

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