Urteil Nr. X ZR 8/22 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-02-2024

ECLIECLI:DE:BGH:2024:060224UXZR8.22.0
Date06 Febrero 2024
Docket NumberX ZR 8/22
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2024:060224UXZR8.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 8/22 Verkündet am:
6. Februar 2024
Zöller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufbaupfosten
EPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG § 3 Abs. 1
Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, ist für die Beurteilung der
Neuheitsfrage nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung
gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der
Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8/22 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter
Dr. Rensen
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 4. November 2021 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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