Urteil Nr. X ZR 54/19 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-04-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:060421UXZR54.19.0
Docket NumberX ZR 54/19
Date06 Abril 2021
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:060421UXZR54.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 54/19 Verkündet am:
6. April 2021
Zöller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Cerdioxid
EPÜ Art. 54; PatG § 3
a) Eine die Neuheit ausschließende Offenbarung ist nicht bereits dann gegeben,
wenn eine Entgegenhaltung Patentschutz für ein Erzeugnis mit bestimmten
Eigenschaften beansprucht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegen-
haltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen
lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften erreichen lassen.
b) Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung in diesem Sinn ist nicht gege-
ben, wenn die Entgegenhaltung lediglich einen Weg für die Verwirklichung ei-
ner Ausführungsform mit anderen Eigenschaften aufzeigt. Der Grundsatz, wo-
nach es für die ausführbare Offenbarung einer technischen Lehre nicht erfor-
derlich ist, für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren
Verwirklichung aufzuzeigen, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54/19 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Januar 2019
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeän-
dert.
Das europäische Patent 1 435 338 wird dadurch teilweise für nich-
tig erklärt, dass Patentanspruch 1 die folgende Fassung erhält und
sich die übrigen Ansprüche auf diese Fassung zurückbeziehen:
A ceric oxide which is an oxide consisting essentially of ceric
oxide, and wherein said ceric oxide has a specific surface
area of not smaller than 30.0 m2/g and not more than
53.2 m2/g when subjected to calcination at 900 °C for
5 hours.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klä-
gerin drei Fünftel und die Beklagte zwei Fünftel.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin vier
Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.
Von Rechts wegen

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