Urteil Nr. X ZR 112/19 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-11-2021
ECLI | ECLI:DE:BGH:2021:301121UXZR112.19.0 |
Date | 30 Noviembre 2021 |
Docket Number | X ZR 112/19 |
Court | X. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2021:301121UXZR112.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 112/19 Verkündet am:
30. November 2021
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm sowie den Richter
Dr. Rensen
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 5. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Juni 2019
abgeändert.
Das europäische Patent 1 815 647 wird mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1
beider Instanzen, die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin,
zwei Drittel der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und fünf Achtel
der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Die Klägerin zu 2 trägt ein
Drittel der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der in dieser In-
stanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie
drei Achtel der erstinstanzlichen Gerichtskosten.
Von Rechts wegen
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