Urteil Nr. X ZR 31/21 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-06-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:200623UXZR31.21.0
Date20 Junio 2023
Docket NumberX ZR 31/21
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:200623UXZR31.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 31/21 Verkündet am:
20. Juni 2023
Wieseler
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Leistungsüberwachungsgerät
PatG § 81 Abs. 1
Nach dem Erlöschen des Streitpatents ist eine Nichtigkeitsklage nur noch zuläs-
sig, wenn der Kläger ein eigenes, in seiner Person begründetes Interesse an der
Nichtigerklärung des Patents hat. Ein allein in der Person Dritter begründetes
Interesse vermag eine Nichtigkeitsklage ebenso wenig zu rechtfertigen wie ein
Interesse der Allgemeinheit.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 31/21 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterinnen
Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Novem-
ber 2020 abgeändert.
Das europäische Patent 1 076 806 wird im Umfang der Ansprü-
che 1, 9, 10, 12, 20 und 22 für nichtig erklärt.
Die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT