Urteil Nr. XI ZR 2/05 des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-05-2006

Docket NumberXI ZR 2/05
Date09 Mayo 2006
CourtXI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 2/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des
4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. De-
zember 2004 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil
insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsan-
trag zu 1) zur Neuberechnung der von dem Kläger auf
den Darlehensvertrag vom 18./21. Dezember 1995
- Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem
1. Januar 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Auf-
schlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile
verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt,
nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag
vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4%
neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neu-
berechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückge-
wiesen.

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