Urteil Nr. XI ZR 158/05 des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-05-2006

Date09 Mayo 2006
Docket NumberXI ZR 158/05
CourtXI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 158/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des
4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. Mai
2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil
insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsan-
trag zu 1) zur Neuberechnung der von der Klägerin auf
den Darlehensvertrag vom 2./9. Dezember 1996
- Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem
1. Februar 1997 geleisteten Teilzahlungen unter Auf-
schlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile
verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt,
nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag
vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4%
neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neu-
berechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückge-
wiesen.

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