Urteil Nr. XI ZR 55/08 des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-04-2009

Docket NumberXI ZR 55/08
Date21 Abril 2009
CourtXI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 55/08 Verkündet am:
21. April 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
29. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung
Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-
richtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse ver-
wendet - wie alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen - gegenüber ihren
Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach dem Muster
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Spar-
kassen) unter anderem folgende Klausel enthält:
1
Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen

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