Urteil Nr. XII ZB 385/23 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 31-01-2024

ECLIECLI:DE:BGH:2024:310124BXIIZB385.23.0
Date31 Enero 2024
Docket NumberXII ZB 385/23
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIIZB385.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 385/23 Verkündet am:
31. Januar 2024
Zimmermann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 138 Cd; FamFG §§ 89, 156 Abs. 2
Die Regelung in einem zwischen geschiedenen Ehegatten geschlossenen ge-
richtlichen Vergleich, welche die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zuge-
winnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den
gemeinsamen Kindern verknüpft, ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn sie dazu
bestimmt ist, die vereinbarte Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtli-
chen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - XII ZB 385/23 - OLG München
AG München
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter
Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-
schluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 20. Juli 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Die Beteiligten waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein-
schaft miteinander verheiratet. Sie streiten um die Wirksamkeit und die verfah-
rensbeendende Wirkung eines in einem güterrechtlichen Verfahren geschlosse-
nen gerichtlichen Vergleichs.
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