Urteil Nr. XII ZB 169/06 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 13-05-2009

Date13 Mayo 2009
Docket NumberXII ZB 169/06
CourtXII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 169/06
vom
13. Mai 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3; RZVK-S § 73 Abs. 2 u. 3
a) Zur Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren, wenn das Ehezeitende
vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
lag (hier: 31. Mai 1982).
b) Zur Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezei-
tende (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB
74/08 - FamRZ 2009, 586 ff.).
c) Ist eine Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inan-
spruchnahme unmittelbar gekürzt worden (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S),
so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich grundsätzlich außer Betracht zu
bleiben, sofern die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Ka-
lendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an den Senatsbe-
schluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - XII ZB 169/06 - OLG Köln
AG Königswinter
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Vézina und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird
der Beschluss des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Ober-
landesgerichts Köln vom 21. August 2006 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der
nach § 10 a VAHRG ergangene Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Königswinter vom 6. Juli 2005 im Tenor Zif-
fer I. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
geändert und wie folgt neu gefasst:
Der vom Amtsgericht - Familiengericht - Königswinter mit Be-
schluss vom 15. September 1983 (Az. 7 F 95/82) angeordnete
Versorgungsausgleich wird mit Wirkung vom 1. August 2004
wie folgt abgeändert:
a) Vom Versicherungskonto Nr. des Antrags-
gegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden
auf das Versicherungskonto Nr. der Antrag-
stellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatli-
che Rentenanwartschaften in Höhe von 138,13 € (270,16 DM)
übertragen, bezogen auf den 31. Mai 1982 und umzurechnen
in Entgeltpunkte.

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